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Die hier vorgestellten Elektroroller werden nach der
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. März 2002 gefertigt mit den entsprechenden Nachträgen der Folgejahre.
Die nationalen Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland sind entsprechend umgesetzt in gesetzliche Vorschriften wie folgt:
Elektroroller sowie alle anderen motorgetriebenen Gefährte mit
höherem Geschwindigkeitspotential als 6 km/h und Teilnahme am
Straßenverkehr benötigen eine Typgenehmigung als Deutsche
Straßenzulassung (oder Betriebserlaubnis ABE durch Einzelabnahme)
sowie
Versicherungsschutz und Fahrerlaubnis.
Alle sog. "Europäischen Strassenzulassungen" existieren nur in der Phantasie...
Beim Kauf der ELBIKE Elektroroller erhalten Sie die Fahrzeugpapiere, den Typgenehmigungsbescheid sowie
die Bestätigung der elektromagnetischen
Verträglichkeitsprüfung (EMC) für Roller, Batterie und
Ladegerät.
Das ELBIKE gilt rechtlich als Moped L1e, fahrberechtigt ist jeder mit
- Mindestalter 16 Jahre
- Mopedschein
- Motorradführerschein
- Autoführerschein
Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h
beträgt, besteht für das ELBIKE Helmpflicht.
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Verbrauchernews.de
Cityroller eignen sich hervorragend, um damit kurze Strecken in den
Innenstädten zurückzulegen. In der letzten Zeit werden
verstärkt Ausführungen mit Elektromotor angeboten.
Doch der ADAC warnt: In Fußgängerzonen und auf Gehwegen sind motorisierte Fahrzeuge ebenso wie auf Radwegen verboten.
Wer darüber hinaus mit einem nicht zugelassenen und ausreichend
versicherten Elektroroller auf öffentlichen Straßen
fährt, riskiert ein Bußgeld, Flensburgpunkte und unter
Umständen sogar die Beschlagnahme des Gefährts.
In vielen Werbeanzeigen wird nicht ausreichend auf die Zulassungspflicht dieser Fahrzeuge hingewiesen.
Grundsätzlich benötigen jedoch alle Fahrzeuge mit
maschinellem Antrieb (Kraftfahrzeuge) eine Betriebserlaubnis und eine
Haftpflichtversicherung, wenn die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit sechs km/h übersteigt.
Dies ist bei praktisch allen Elektrorollern der Fall.
Auch die technische Ausrüstung entspricht laut ADAC oft nicht den zulassungsrechtlichen Vorschriften.
Roller müssen unter anderem über zwei unabhängige
Bremsen für Vorder- bzw. Hinterachse verfügen. Auch
Scheinwerfer, Schlussleuchte, linker Rückspiegel und sogar ein
Tachometer zählen zur Pflichtausstattung.
Bei den meisten angebotenen Elektrorollern fehlen diese Merkmale ebenso
wie die Grundausstattung gemäss der neuen Zweiradlichtverordnung
vom 01. Januar 2006.
Entspricht ein Modell den Vorschriften der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), erhält der
Käufer - neben einer Bedienungsanleitung - die Betriebserlaubnis
ausgehändigt,
mit der er ein Versicherungskennzeichen (Jahresbeitrag etwa 60 Euro) kaufen kann.
Erst nach Montage dieses Kennzeichens darf auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Sofern der Elektroroller nicht schneller als 25 km/h fahren kann, ist
er rechtlich einem Mofa gleichgestellt; daher gilt für den Fahrer
ein Mindestalter von 15 Jahren.
Wer nach dem 1. April 1965 geboren wurde, benötigt entweder eine
Mofaprüfbescheinigung oder eine allgemeine Fahrerlaubnis;
ältere Personen dürfen den Roller auch ohne Führerschein
fahren.
Schon ab 20 km/h besteht Helmpflicht. Streng genommen müssen die
Elektroroller, wie andere motorisierte Zweiräder auch, sogar am
Tag mit Licht fahren.
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